Unsere Satzung

(Stand 03.Mai 2005)

In der Kinderklinik Bethel in Bielefeld werden schwerst und chronisch kranke Kinder behandelt und gepflegt. Der Verein als unabhängige Initiative will losgelöst von anderen Fördermitteln und Zuwendungen weitere Beiträge zum kontinuierlichen Ausbau der Betreuungs- und Pflegemaßnahmen bereitstellen.

 

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

Luca Dethlefsen Hilfe für schwerst und chronisch kranke Kinder.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann den Zusatz e. V..
Der Sitz des Vereins ist Bielefeld

 

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§3 Zweck

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Behandlung und Betreuung von schwerst und chronisch kranken Kindern und deren Familien.

(2) Der Erreichung des Vereinszweckes dienen unter anderem folgende Maßnahmen:

  1. Sammlung von Spenden in Form von Geld und Sachmitteln zur Unterstützung der Arbeit der Kinderklinik Bethel zum Wohl der Patienten und zur Unterstützung derer Angehörigen.
  2. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über Probleme der schwerst und chronisch kranken Kinder und deren Versorgung in der Kinderklinik Bethel.

(3) Etwaige Gewinne und die Mittel des Vereins dürfen nur ausschließlich und unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Vereinsmitglieder aus Mitteln des Vereins sind nicht gestattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessener Auslagensatz ist zulässig.

 

II. Mitgliedschaft und Einnahmen

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den in §3 genannten Vereinszweck unterstützen.

(2) Die Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand abzugeben, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

 

§5 Einnahmen

(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen aus Anlass der Durchführung von Veranstaltungen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens 72,- Euro (ursprünglich:120 DM).

(3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Beitragsfälligkeit und den Beitragseinzug regelt der Vorstand.

 

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlöscht durch:

  1. Tod des Mitglieds
  2. Austritt des Mitglieds
  3. Ausschluss des Mitglieds

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wurde.

(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

(4) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder in sonstiger Weise dem Vereinsinteresse zuwidergehandelt haben, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, der das Mitglied auf Verlangen vor der Entscheidung anzuhören hat. Dem ausgeschlossenen Mitglied bleibt die Anrufung der Mitgliederversammlung vorbehalten.

 

III. Organe des Vereins

 

§7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Beirat

 

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

(2) An den Sitzungen des Vorstandes können mit beratender Stimme die Mitglieder des Beirates teilnehmen.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(4) Der Verein wird durch den Vorstand – und zwar durch jeweils ein Vorstandsmitglied allein – gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Anmeldungen zum Vereinsregister erfolgen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt.

(6) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Jahr einen Geschäftsbericht vor. Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist durch zwei Kassenprüfer einmal jährlich zu prüfen.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so tritt an seine Stelle das nächstplatzierte Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden.

(8) Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Es besteht jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der Auslagen.

 

§9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die vom Vorstand ernannt werden.

(2) Die Aufgabe des Beirates besteht in der beratenden Unterstützung des Vorstandes zur bestmöglichen Umsetzung der Ziele des Vereins.

 

§10 Mitgliederversammlung

(1) Über Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Insbesondere obliegen ihr:

  1. Die Wahl des Vorstandes und seiner Ersatzmitglieder
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. Die Entlastung des Vorstandes
  4. Die Genehmigung des Geschäftsberichtes
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate einberufen. Ferner muss er die Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

(4) Die Mitgliederversammlung fass, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, ihr Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen, sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vereins, möglichst vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(2) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung für die Steuerbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder in der Satzung gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss dem Finanzamt mitzuteilen.

(3) Bedarf der Beschluss der Eintragung in ein öffentliches Register oder der Genehmigung durch eine stattliche Aufsichtsbehörde, so ist die Eintragung oder die Genehmigung dem Finanzamt nachträglich anzuzeigen.

 

§12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines Zwecks kann nur durch eine eigens hierzu mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(3) Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderklinik Bethel mit der Maßgabe, das Vereinsvermögen ausschließlich für die in § 3 genannten Zwecke zur verwenden.

 

Bielefeld, den 3. Mai 2005

Mit Änderungen in kursiv vom Oktober 2018